Satzung

Des Schützenvereins Emmering von 1869 e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Schützenverein Emmering von 1869 e.V.
Und hat seinen Sitz in 82275 Emmering, Landkreis Fürstenfeldbruck.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftliche Schießübungen mit Sportwaffen
vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Ausübung des Schießsportes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von
Schießsportanlagen und Förderung sportlicher Übung und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person
durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur der sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 10.
Lebensjahr vollendet hat und – solange minderjährig – die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter vorliegt. Gesuche um Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von
der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt:
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen.
Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres,
hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen
für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) Durch Ausschluss:
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß
gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober
Verletzung von Sitten und Anstand, bei Schädigung des Ansehens
und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger
Verurteilung eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuß.
Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit
Zu geben, zudem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß
zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Wahlberechtigt ist, wer volljährig und mindestens 1 Jahr Mitglied ist.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern
und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor
allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie
jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher
Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört zu den
Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder
ohne deren Pflichten.
§7
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen
Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
Der Beitrag muss durch Bankeinzug oder Überweisung bis zum 02.01. eines
Jahres geleistet werden.
Volljährige Mitglieder bezahlen bei Vereinseintritt eine einmalige
Aufnahmegebühr von zwei Jahresbeiträgen.
§ 8
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuß
3. Mitgliederversammlung
zu 1. Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister
einem Schatzmeister, einem Schriftführer, dem 1. Sportleiter und
dem 1. Jugendleiter.
Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1. und 2. Schützenmeister vertreten den Verein je allein.
Alle anderen Mitglieder des Schützenmeisteramtes vertreten den Verein
zu zweit gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf
den Fall der Verhinderung des 1. bzw. 2. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher
Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben sind.
zu 2. Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und drei Beisitzer.
Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf fünf, wenn der Verein mehr als 200
Mitglieder hat. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Schützenmeisteramts auf die
Gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen
Angelegenheiten zu beraten.
Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung
vorgesehenen Fällen gebunden.
Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen.
Dieser leitet auch die Sitzung.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen
Sitz und Stimme.
Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen
und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche
Aufwand wird vom Verein getragen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.
zu 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich auf dem Postweg zu
erfolgen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) Des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Des Kassiers über die Jahresabrechnung;
c) Der Rechnungsprüfer;
d) Des Sportwartes.
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des
Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen ( §…………………………………………………………………………………….).
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere nur
wenn
ein Viertel der Anwesenden das verlangt (§32,Abs.1, 40 BGB).
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die
sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die
Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei einer Satzungsänderung ist eine dreiviertel Mehrheit der Anwesenden
erforderlich.
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse ist vom
Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom
Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem
Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren.
Sie haben die Kassenprüfung und die Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und
hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere
Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder ein Drittel
der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes beim Schützenmeisteramt das
Verlangen stellt.
§ 9
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung der Verpflichtungen, an die Gemeinde
Emmering, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Als aufgelöst ist der Verein zu betrachten, wenn
1. Die Mitgliederzahl unter 7 herabgesunken ist,
2. Die eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins
mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschließt.
§10
Jahresmeisterschaft und Schützenkönig
Die Jahresmeisterschaft wird über die ganze Saison ausgeschossen.
Der Schützenkönig wird am Anfang des Schießjahres ermittelt.
Es kann jedes Mitglied am Königsschießen teilnehmen.
Dem Schützenkönig wird für ein Jahr die Kette übergeben.
Er hat bis zum nächsten Jahr einen neuen zur Kette passenden Taler anbringen zu lassen und
den Verein bei Anlässen würdig zu vertreten.
Er bekommt ein Erinnerungsgeschenk vom Verein.
Die Kette bleibt ausschließlich Eigentum des Vereins und wird im Safe der Sparkasse auf
Vereinskosten aufbewahrt.
Die Austragungsbedingungen für obengenannte Schießen werden vom Vorstand festgelegt.
Die Satzungsänderungen wurden bei der Jahreshauptversammlung am 28.02.2010
mehrheitlich angenommen.